Sie fragen, wir antworten.
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zur Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein. Sie haben Ihr Anliegen nicht wiedergefunden?
Dann schreiben Sie gerne eine E-Mail an info@pflegeberufekammer-sh.de.
Informationen zu aktuellen Geschehnissen der Kammer finden Sie hier.
1. Pflegeberufekammer.
Eine Kammer – Was ist das?
Die Pflegeberufekammer ist eine Selbstverwaltung der beruflich Pflegenden in Schleswig-Holstein. Sie wurde 2015 vom Landtag beschlossen. Mit dem Pflegeberufekammergesetz sind der Kammer nun vonseiten des Landes bestimmte Aufgaben gesetzlich übertragen, um die Belange des Pflegeberufs aus der Berufsgruppe selber zu regeln – ähnlich wie das auch bei der Ärztekammer der Fall ist. In Deutschland gibt es noch Pflegekammern in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Weitere Pflegekammern werden in Kürze in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hinzukommen.
Welchen Nutzen bringt mir die Kammer als Pflegefachperson?
Wie kann ich mich in der Kammer engagieren und einbringen?
Wozu braucht die Kammer Mitgliedsbeiträge?
2. Mitgliedschaft.
Wann bin ich Mitglied in der Pflegeberufekammer?
Alle Pflegefachpersonen, die ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben, sind zur Registrierung verpflichtet. Das sind Altenpfleger*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen oder Pflegefachpersonen mit einer vergleichbaren Berufsbezeichnung.
Auszubildende sowie Pflegehelfer*innen oder Altenpflegehelfer*innen sind hingegen nicht zur Registrierung verpflichtet. Sie können aber freiwilliges Mitglied werden.
Bin ich Mitglied der Kammer, auch wenn ich nicht mehr am Bett arbeite?
Bin ich Mitglied der Kammer, wenn ich als Pflegefachperson jetzt in einem anderen Beruf tätig bin?
Ich gehe in Rente – was muss ich tun?
Ich ziehe um oder wechsel den Job – wie geht es weiter?
Ich bin schwanger und/oder möchte in Elternzeit gehen – was muss ich tun?
Woher hat die Kammer meine Daten?
3. Kammerbeitrag.
Wie viel muss ich zahlen?
Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Bei einem jährlichen Brutto-Einkommen von beispielsweise 35.000 Euro liegt Ihr Jahresbeitrag bei 119 Euro, das sind weniger als zehn Euro pro Monat. Der minimale Jahresbeitrag liegt bei 17 Euro, der maximale bei 238 Euro. Die genaue Höhe Ihres individuellen Beitrags können Sie der Beitragssatzung entnehmen.
Wie kann ich meinen Verdienst nachweisen?
Was ist, wenn ich nur geringfügig beschäftigt bin (450 € Job)?
Was ist, wenn ich nicht zahlen kann?
4. Stimmt das?.
Kann die Kammer mir die Berufsurkunde entziehen?
Wir sind weder in der Lage noch befugt, einem Kammermitglied die Berufserlaubnis zu entziehen. Das kann eine Ärzte- oder andere Kammer übrigens auch nicht. Ein Entzug der Berufserlaubnis kann nur das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) vollziehen. Das passiert wie bisher nur, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen nachgewiesen wurden.